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   VG Ansbach, 12.01.2012 - AN 3 K 11.30411   

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VG Ansbach, 12.01.2012 - AN 3 K 11.30411 (https://dejure.org/2012,133701)
VG Ansbach, Entscheidung vom 12.01.2012 - AN 3 K 11.30411 (https://dejure.org/2012,133701)
VG Ansbach, Entscheidung vom 12. Januar 2012 - AN 3 K 11.30411 (https://dejure.org/2012,133701)
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  • VGH Bayern, 20.01.2011 - 13a ZB 10.30283

    Asylrecht Irak; individuelle Gefahr für Leib oder Leben; Verfolgungsdichte;

    Auszug aus VG Ansbach, 12.01.2012 - AN 3 K 11.30411
    tungsgerichtshof, z. B. BayVGH, Beschluss vom 20. Januar 2011, 13 a ZB 10.30283, auch dann, wenn von einer anzunehmenden schlechteren medizinischen Versorgung im Iran gleichermaßen alle Iraner betroffen sind.
  • BVerwG, 17.08.2011 - 10 B 13.11

    Abschiebungsverbot wegen Verschlimmerung einer Krankheit; richterliche Sachkunde

    Auszug aus VG Ansbach, 12.01.2012 - AN 3 K 11.30411
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 17. August 2011, 10 B 13/11, ist für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in diesen Fällen nötig, aber auch ausreichend, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers auf Grund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d. h., dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht.
  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

    Auszug aus VG Ansbach, 12.01.2012 - AN 3 K 11.30411
    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. U. v. 18.7.2006, 1 C 15.05) und der sich insoweit anschließenden Rechtsprechung des Bayerischen Verwal- - 5 -.
  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    Auszug aus VG Ansbach, 12.01.2012 - AN 3 K 11.30411
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Gefahr, dass sich eine Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers, an der er bereits In Deutschland leidet, in seinem Heimatstaat wegen dort unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert, ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen (vgl. z. B. BVerwG v. 17.10.2010,1 C 18.05).
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